Umowa polubowna.doc

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Umowa polubowna

S i c h e r u n g s ü b e r e i g n u n g

Zwischen

...........................

              -    Sicherungsgeber    -

und

 

...........................

              -    Sicherungsnehmer    -

 

 

Präambel:

 

Die Parteien stehen in Geschäftsverbindung aus .......................... . Hieraus hat der Sicherungsnehmer zur Zeit eine Forderung in Höhe von ..........................

Zur Sicherung dieser Forderung und aller zukünftigen Forderungen aus welchem Rechtsgrund auch immer, werden folgende Vereinbarungen getroffen:

§ 1  Sicherungsübereignung

 

Der Sicherungsgeber übereignet hiermit dem diese Übereignung annehmenden Sicherungsnehmer folgende Gegenstände:

 

a.       das Kfz. Marke .............   mit dem amtl. Kennzeichen .................  Baujahr ................

Fahrgestell Nr. ..............  Motornummer: ..................

Wert laut Schwacke Liste............

 

b.       das Wertpapierdepot Nr. ........................  bei der  .............bank in ................... (BLZ ................)

      im Kurswert von DM ...................... 

      mit folgenden Wertpapieren ...............

 

§  2  Zusicherungen

 

Der Sicherungsgeber versichert, dass er alleiniger Eigentümer des genannten Kfz ist und dass weder Eigentumsvorbehalt noch Pfandrechte auf ihm lasten.

 

Der Sicherungsgeber versichert, dass er alleiniger Depotinhaber ist und es weder der Bank noch Dritten verpfändet oder auf andere Weise belastet ist.

§ 3  Umfang der Übereignung

 

Die Sicherungsübereignung umfasst auch alle eventuellen Surrogate, z.B. Versicherungsleistungen, Schadenersatzleistungen. 

 

Der Sicherungsgeber behält das alleinige Nutzungsrecht und den Besitz an dem Kfz.

 

Der Sicherungsgeber ist berechtigt, das Depot umzuschichten. Bei Verkäufen von Werten sind die Erlöse ausschließlich auf das Konto Nr. .................... bei ................... zu leiten, dessen Saldo ausschließlich zu neuen Käufen zugunsten des Depots dienen.   

Das genannte Konto ist hiermit zusammen mit dem Depot auf den Sicherungsnehmer zur Sicherheit übertragen.

 

 

§ 4  Übergabe der Kfz.- Papiere,  Anzeige an die depotführende Bank

 

Der Sicherungsgeber übergibt den Kfz.-Brief an den Sicherungsnehmer und weist durch Kopie des Versicherungsscheines eine angemessene Kasko Versicherung nach.

 

Der Sicherungsnehmer kann der Versicherung die Übereignung anzeigen und hat das Recht von der Versicherung Auskünfte zu erhalten.

 

Die Sicherungsübereignung von Depot und Konto  wird der Bank durch gemeinsames Schreiben der Parteien angezeigt, sobald es der Sicherungsnehmer fordert. Weigert sich der Sicherungsgeber, kann der Sicherungsnehmer einseitig anzeigen. Die Bank wird ermächtigt, dem Sicherungsnehmer Auskunft über den Bestand zu erteilen.

§ 5  Sorgfalt des Sicherungsgebers

 

Der Sicherungsgeber hat das Kfz. in jederzeit betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten,  die Haftpflicht- und Kasko-Versicherungen  auf seine Kosten aufrecht zu erhalten und alle werterheblichen Veränderungen an den übereigneten Gegenständen dem Sicherungsnehmer anzuzeigen sowie Schäden zu beseitigen.

 

Der Sicherungsgeber hat das Depot mit Konto auf dem oben genannten Wert zu halten, notfalls durch Zuführung weiterer Geldmittel.  Kursverluste von mehr als 10 % sind unverzüglich dem Sicherungsnehmer mitzuteilen.

 

§ 6  Ersatzvornahme

 

Erfüllt der Sicherungsgeber seine Verpflichtungen zur Werterhaltung nicht, kann der Sicherungsnehmer nach eigenem Ermessen die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Sicherungsgebers ergreifen. Er ist berechtigt, das Fahrzeug an sich zu nehmen bzw. dem Sicherungsgeber und der Bank weitere Verfügungen über Depot und Konto zu untersagen.

§ 7  Dauer der Sicherungsübereignung

 

Der Sicherungsgeber hat Anspruch auf Rückübereignung der übereigneten Gegenstände, sowie mangels Forderungen des Sicherungsnehmers dessen Sicherungsbedürfnis erloschen ist.

 

Geht die Höhe der Forderungen erheblich und auf Dauer zurück, so ist der Umfang der Sicherung entsprechend zu reduzieren und ein angemessener Teil des Sicherungsgutes freizugeben.

§ 8  Verwertung des Sicherungsgutes

 

Zahlt der Sicherungsgeber trotz Fälligkeit und Verzug seine Schulden nicht an den Sicherungsnehmer kann dieser das Sicherungsgut verwerten. Dabei hat er soweit möglich die Interessen des Sicherungsgebers zu berücksichtigen und möglichst in Absprache mit dem Sicherungsgeber zu handeln. Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, die zur Verwertung notwendigen Erklärungen abzugeben und die nötigen Handlungen vorzunehmen.

§ 9  Kosten

 

Eventuell anfallende notwendige Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Sicherungsvertrages trägt der Sicherungsgeber. Der Sicherungsnehmer verpflichtet sich Kosten in angemessenem Rahmen zu halten.

 

 

 

§ 10  Sonstige Vereinbarungen

 

§ 11  Schriftform, Salvatorische Klausel

 

Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Etwa ungültige Bestimmungen des Vertrages berühren seine Wirksamkeit insgesamt nicht; bei nichtigen Teilen der Vereinbarung sind beide Teile verpflichtet, an der Neuformulierung mitzuwirken, die dem ursprünglichen Sinn und Zweck am nächsten kommt.

 

 

Ort, Datum ...........................

 

 

 

 

 

                                         

Sicherungsgeber              Sicherungsnehmer

 

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