Alfred-Wegener-Institut - Das Antarktis Vertragssystem.pdf

(47 KB) Pobierz
Das Antarktis-Vertragssystem
Alfred-Wegener-Institut
für Polar- und Meeresforschung
1
Impressum
Alfred-Wegener-Institut
für Polar- und Meeresforschung
Columbusstraße
D-27568 Bremerhaven
Telefon (04 71) 48 31 - 0
Telefax (04 71) 48 31-149
Telex 238 695 polar d
Telegramm: Polar Bremerhaven
E-Mail: awi-pr@awi-bremerhaven.de
http: //www.awi-bremerhaven.de
Gestaltung und Satz
Agentur iD., Bremen
Druck
Druckhaus Lehe-Nord GmbH, Bremerhaven
© AWI 1997
2
Der Antarktisvertrag
1
Am 1. Dezember 1959 unterzeichneten zwölf Staaten den Antark-
tisvertrag. Von diesen Ländern erheben sieben Länder ( z.T. übergrei-
fende ) Hoheitsansprüche auf Teilgebiete der Antarktis. Am 23. Juni
1961 trat der Vertrag in Kraft. Er ist zeitlich
nicht
begrenzt.
Am 5. Februar 1979 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland
den Vertrag. In dem Zustimmungsgesetz zum Vertragsbeitritt heißt es
unter Zielsetzung:
”Die Bundesrepublik Deutschland bejaht
die Prinzipien des Antarktisvertrages vom
1. Dezember 1959, der die ausschließlich
friedliche Nutzung der Antarktis sowie
die Freiheit ihrer wissenschaftlichen Erfor-
schung festlegt .“
Im März 1981 erlangte die Bundesrepublik aufgrund ihrer wissen-
schaftlichen und logistischen Leistungen Konsultativstatus, d.h. das
Recht, Beschlüsse mitzutragen.
Die Deutsche Demokratische Republik war schon 1974 dem Antark-
tisvertrag beigetreten. Durch die eigenständige Forschungsstation
”Georg Forster“ erhielt sie im Oktober 1987 den Konsultativstatus.
1996 waren insgesamt 43 Staaten dem Vertrag beigetreten, 26 davon
sind Konsultativstaaten, 17 einfache Mitgliedsstaaten.
Die zwölf Erstunterzeichner haben ihre erste Sitzung im Juli 1961 in
Canberra abgehalten. Im Oktober 1991 fand die 16. Sitzung (Antarctic
Treaty Consultative Meeting ATCM-XVI) in der Bundesrepublik
Deutschland statt.
Der Antarktisvertrag besteht aus 14 Artikeln, die folgende Regelungen
enthalten:
Die Antarktis wird nur für friedliche Zwecke
genutzt. All Maßnahmen militärischer Art
Artikel I
3
sind verboten. Der Einsatz militärischen Perso-
nals sowie Materials für die wissenschaftli-
che Forschung hingegen ist möglich.
Artikel II
Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und
Zusammenarbeit bestehen so fort, wie sie
während des Internationalen Geophysika-
lischen Jahres (1957/58) gehandhabt wurden.
Der Austausch von Informationen über wis-
senschaftliche Programme, von wissenschaft-
lichem Personal (zwischen Expeditionen und
Stationen) und wissenschaftlichen Beobach-
tungen wird vereinbart. Eine Zusammenar-
beit mit den relevanten Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen und anderen wissen-
schaftlichen Organisationen wird ermutigt.
erklärt einerseits, daß Anspruchsstaaten ihre
vorher geltend gemachten Hoheitsrechte
oder Gebietsansprüche nicht verlieren und
daß neue Ansprüche nicht geltend gemacht
werden dürfen. Er schützt andererseits die
Rechtsposition derjenigen Staaten, die kei-
nerlei Rechte oder Ansprüche auf Gebiets-
hoheit in der Antarktis anerkennen.
Kernexplosionen und die Beseitigung radioak-
tiven Abfalls sind in der Antarktis verboten.
Der Vertrag gilt für das Gebiet südlich des 60.
Breitengrades und schließt alle Schelfeisgebiete
ein. Die Hohe See unterliegt eigenen Rechten.
Mitgliedsstaaten haben das Recht, Beobach-
ter zu benennen, die Inspektionen von Sta-
tionen und von vor Anker liegenden Schiffen
sowie Luftbeobachtungen durchführen kön-
nen und jederzeit völlig freien Zugang zu
allen Gebieten der Antarktis haben.
Artikel III
Artikel IV
Artikel V
Artikel VI
Artikel VII
4
Die Mitgliedsstaaten informieren sich unter-
einander über ihre Expeditionen und Statio-
nen. Diese Berichterstattung findet einmal
im Jahr im Oktober zwischen allen
Vertragsparteien statt.
Alle sich in der Antarktis aufhaltenden Perso-
nen unterliegen der Gerichtsbarkeit des Lan-
des, dessen Staatsangehörige sie sind.
Der Artikel regelt das Abhalten von Tagungen
der Konsultativstaaten
”um Informationen aus-
zutauschen, sich über Fragen von gemein-
samem Interesse im Zusammenhang mit der
Antarktis zu konsultieren und Maßnahmen
auszuarbeiten, zu erörtern und ihren Regie-
rungen zu empfehlen, durch welche die
Grundsätze und Ziele des Vertrages geför-
dert werden, darunter Maßnahmen a) zur
Nutzung der Antarktis für ausschließlich
friedliche Zwecke, b) zur Erleichterung der
wissenschaftlichen Forschung in der Ant-
arktis, c) zur Erleichterung der internatio-
nalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit
in der Antarktis, d) zur Erleichterung der
Ausübung der Inspektionsrechte nach Arti-
kel VII, e) im Zusammenhang mit Fragen
betreffend die Ausübung von Gerichtsbar-
keit in der Antarktis, f) zur Erhaltung und
zum Schutz der lebenden Schätze in der
Antarktis“.
Jede Vertragspartei ist berechtigt, Vertreter zur
Teilnahme an den genannten Tagungen zu
benennen, solange das betreffende Land
”durch die Ausführung erheblicher wissen-
schaftlicher Forschungsarbeiten in der Ant-
arktis wie die Einrichtung einer wissen-
schaftlichen Station oder die Entsendung
einer wissenschaftlichen Expedition ihr In-
teresse an der Antarktis bekundet“
(Konsul-
tativstatus).
Artikel VIII
Artikel IX
5
Zgłoś jeśli naruszono regulamin